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   BGH, 18.07.1966 - AnwZ (B) 2/66   

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BGH, 18.07.1966 - AnwZ (B) 2/66 (https://dejure.org/1966,3789)
BGH, Entscheidung vom 18.07.1966 - AnwZ (B) 2/66 (https://dejure.org/1966,3789)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 (https://dejure.org/1966,3789)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.11.1961 - AnwZ (B) 32/61

    Keine Zulassung des Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer zur

    Auszug aus BGH, 18.07.1966 - AnwZ (B) 2/66
    Der Senat hat in seinem Beschluß BGHZ 36, 71 ausgesprochen, daß ein Angestellter des öffentlichen Dienstes nicht zugleich als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, wenn eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden könnte.

    Die Gefahr, daß die Gerichte auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft keine wirklich unparteiischen Gutachten erhalten, die der Senat in BGHZ 36, 71 besonders herausgestellt hat, scheidet beim Antragsteller aus.

    Das gilt hier umsomehr, als der Oberlandesgerichtspräsident von Köln ihn bereits mit Schreiben vom 7. Oktober 1963 auf die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 1 und 15 Nr. 2 BRAO sowie die Entscheidung BGHZ 36, 71 hingewiesen hatte und ihn um baldige Stellungnahme zu der Frage gebeten hatte, ob die Deutsche S. hoheitliche Aufgaben erfülle, gegebenenfalls welche, und ob ihre Bediensteten zum "öffentlichen Dienst" gehörten.

  • BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 11/61

    Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 18.07.1966 - AnwZ (B) 2/66
    Mit der gesetzwidrig Zulassung hatte der Antragsteller keinen wohlerworbenen Besitzstand erlangt, dessen Erhaltung für die Zukunft er beanspruchen könnte (BGHZ 35, 190).
  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 14/74

    Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts als Rechtsanwalt

    Deshalb darf bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegen , daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; BGH NJW 1968, 839, 840 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 49, 141; Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX, 34, 35).

    Der Senat hat es ferner gebilligt, daß die Zulassung eines Syndikus der Deutschen Siedlungsbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen wurde (Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX, 34).

    Dem Syndikus einer Privatbank kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats dagegen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mit der allgemeinen, nicht näher konkretisierten Begründung versagt werden, er könnte bei der Ausübung des Anwaltsberufs in die Gefahr eines Widerstreits zwischen seinen dienstlichen und seinen standesrechtlichen Obliegenheiten geraten (BGH Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX, 34, 37).

    Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem bereits erwähnten Beschluß vom 18. Juli 1966 (AnwZ (B) 2/66 = EGE IX, 34).

  • BGH, 10.10.1977 - AnwZ (B) 10/77

    Auswirkungen der Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

    Deshalb darf bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegen, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 66, 283, 287; BGH NJW 1968, 839, 840, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 49, 141; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34, 35).

    Deshalb kann aus den in BGHZ 36, 71 ff; 49, 238 ff (Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer) und im Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX, 34 ff - (Syndikus der Deutschen Siedlungsbank) entschiedenen Fällen nichts Gegenteiliges hergeleitet werden, wie bereits in BGHZ 64, 294 ff im einzelnen dargelegt worden ist.

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 21/76

    Kein Rechtsanwalt in der Abteilung "Berufsbildung" einer Industrie- und

    Eine derartige Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist aber immer zu bejahen, wenn sie nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 64, 294, 295; 66, 283; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34).
  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75

    Justitiar bei einem Bischöflichen Offizialat

    Eine solche Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist aber immer schon dann zu bejahen, wenn sie nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 64, 294, 295; BGH Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34).
  • BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 9/74

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auch bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes darf die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch eine mögliche Kollision seiner Pflichten als Rechtsanwalt und seiner Pflichten seinem Dienstherrn gegenüber nicht zu abseits liegen, um als Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO angesehen werden zu können (BGHZ 36, 71, 74; 49, 238, 243; BGH Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 - = EGE IX 34, 35).
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